§ 1 Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen: “Idee pro Porta”. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Porta Westfalica. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins |
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung in der Stadt Porta Westfalica sowie die Profilierung als attraktive Wohn- und Einkaufsstadt. Der Verein arbeitet zur Verwirklichung seiner Zielsetzung mit der Stadt Porta Westfalica sowie mit Vereinen und Institutionen in Porta Westfalica zusammen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Mitglieder |
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person beantragen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Sie sind von den Beitragszahlungen befreit. |
§ 4 Mitgliedsbeitrag |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ausnahmsweise in Einzelfällen Beiträge stunden oder auf Antrag erlassen. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Liquidation. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Es ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss ist nicht möglich. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, ist dem Mitglied vor Beschlussfassung des Vorstandes rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
§ 6 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
§ 7 Mitgliederversammlung |
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann schriftlich auf Familienangehörige oder leitende Mitarbeiter übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
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§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung |
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung in Textform (§ 126 b BGB) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gesandt worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Annahme des Antrages auf die Tagesordnung ist eine ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. |
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. |
§ 10 Der Vorstand |
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, dem Kassierer und dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand), sowie bis zu 10 Beisitzern (erweiterter Vorstand). Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. |
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Zur Erledigung seiner Aufgaben kann er Arbeitskreise bilden. Die Verteilung der Zuständigkeiten im Vorstand erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Für den Abschluss und die Beendigung von Verträgen ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Die Zuständigkeit für die Medienarbeit ist mindestens zu regeln. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch automatisch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. |
§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung kann in Textform (§126 b BGB) oder mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder einer seiner beiden Stellverteter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. |
§ 14 Kassenprüfer |
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese prüfen für das jeweils zurückliegende Jahr die Buchführung, wobei den Kassenprüfern alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung zu überlassen sind. |
§ 15 Vereinsvermögen |
Das Vereinsvermögen ist entsprechend dem Vereinszweck in der Stadt Porta Westfalica einzusetzen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das bestehende Vermögen der Stadt Porta Westfalica für Zwecke der Wirtschaftsförderung zu.Porta Westfalica, den 17.01.2017 |